Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen der Ihne & Tesch GmbH bzw. der Ihne & Tesch GmbH & Co. KG (im Folgenden zusammen „ITE“ genannt) und der Keller, Ihne & Tesch Ges.m.b.H.(im Folgenden „KIT“ genannt) gelten, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich anderes bestimmt ist, für alle Angebote, Kaufverträge, Aufträge und Lieferungen, die ITE/KIT an den Auftraggeber bzw. Besteller (im Folgenden „Käufer“) leistet bzw. leisten soll.
  2. Die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende (auch ergänzende) Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, durch ITE/KIT wird ausdrücklich und schriftlich der Geltung solcher Bedingungen zugestimmt.
  3. Die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausgeführt wird.
  4. Die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten umfassend für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn die Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  5. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn ihnen ITE/KIT nicht ausdrücklich widerspricht.
  6. Alle Vereinbarungen, die zwischen ITE/KIT und dem Käufer zwecks Ausführung einer Bestellung bzw. Lieferung getroffen werden, sind vorliegend niedergelegt.
  7. Die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne der jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften (bei der Anwendung deutschen Rechts § 310 Abs. 1 BGB).

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Die Angebote und Verkaufsofferten von ITE/KIT sind freibleibend, sofern sie im Angebotstext nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet werden. Angebote des Käufers gelten nur bei schriftlicher Erklärung von ITE/KIT als angenommen. Das Schweigen von ITE/KIT auf Angebote des Käufers stellt keine Annahme dar. Entsprechendes gilt für in elektronischer Form übermittelte kaufmännische Bestätigungsschreiben, es sei denn, zwischen den Parteien wurde Abweichendes vereinbart.
  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, die dem Käufer im Rahmen eines Angebots und während der Vertragsabwicklung übersandt werden, behält sich ITE/KIT die Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für Unterlagen, die als „persönlich“ und/oder „vertraulich“ bezeichnet werden. Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung dürfen derartige Unterlagen nicht über den zur Vertragserfüllung erforderlichen Rahmen hinaus benutzt, vervielfältigt oder ihr Inhalt Dritten zugänglich gemacht werden. Sollte es nicht zu einem Vertragsschluss kommen, sind die entsprechenden Unterlagen unverzüglich an ITE/KIT zurückzusenden.
  3. Eine Garantie wird durch ITE/KIT nur übernommen, wenn dies ausdrücklich in der Auftragsbestätigung oder in der jeweiligen Werbung zugesagt wurde.
  4. Die im Rahmen der Vertragsanbahnung von ITE/KIT übergebenen Unterlagen (Kostenvoranschläge etc.) sowie die von ITE/KIT gemachten technischen Angaben sind maßgebend. Technische Änderungen oder technische Verbesserungen bzw. Konstruktionsänderungen sind zulässig, soweit sie den auf sie anwendbaren DIN-Normen oder der geltenden Übung entsprechen und auch im Übrigen für den Käufer zumutbar sind.

 

§ 3 Lieferumfang, Transport und Gefahrübergang

  1. Sofern keine anderen Abreden getroffen wurden, ist jeweils eine Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs geht demnach mit der Mitteilung der Versandbereitschaft und der Aussonderung der Kaufsache auf den Käufer über. Ist ein Versandkauf vereinbart worden, so geht die Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs spätestens mit dem Versand des Liefergegenstandes ab Werk oder Versandort auf den Käufer über. Verzögert sich die Absendung durch ein Verhalten des Käufers, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
  2. Sofern dies der Käufer wünscht, wird ITE/KIT für den Käufer und auf dessen Rechnung eine Transportversicherung auf Basis der Allgemeinen Transportversicherungsbedingungen abschließen, die das Risiko von Transporten der vom Auftrag umfassten Lieferungen „ab Werk“ bis zum vereinbarten Bestimmungsort deckt.
  3. Im Falle der Vereinbarung von Handelsklauseln gelten ergänzend zu den vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen die Incoterms in der jeweils gültigen Fassung. Der Umfang der Lieferung ist in der Auftragsbestätigung angegeben.
  4. ITE/KIT ist vor Ablauf der Lieferfrist in einem für den Käufer zumutbaren Umfang zu Teilleistungen und Teilrechnungen berechtigt. Ein Annahme- und Schuldnerverzug des Käufers tritt unabhängig von dieser Regelung weiterhin nur gemäß § 4 und § 7 ein.
  5. Geringfügige Minder- oder Mehrlieferungen aus fertigungstechnischen Gründen (z.B. bei Heizpatronen bis 19 Stück -/+ 1 und bei Lieferungen über 20 Stück - /+ 5 % der Liefermenge) stellen eine ordnungsgemäße Erfüllung dar. Berechnet wird aber stets die gelieferte Menge. ITE/KIT ist verpflichtet, dem Käufer die voraussichtliche Abweichung der Liefermenge von der Bestellmenge so früh wie möglich mitzuteilen.

 

§ 4 Lieferzeit und „höhere Gewalt“

  1. Lieferfristen können durch Mitteilung von ITE/KIT gegenüber dem Käufer angemessen verlängert werden, falls wichtige betriebliche Belange (etwa Beschaffungsengpässe) dies erfordern und keine überwiegenden Interessen des Käufers der entsprechenden Verlängerung entgegenstehen. Etwaige Lieferfristen beginnen im Übrigen frühestens nach Eingang aller für die inhaltliche Bestimmung des Auftrags erforderlichen Unterlagen und Informationen, soweit der Käufer diese zu beschaffen hat, und nach Eingang einer etwaigen Anzahlung, falls eine solche vereinbart wurde. Der Beginn der jeweils angegebenen Lieferfrist setzt darüber hinaus die Klärung aller technischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  2. Die Lieferfrist bei der Lieferung „ab Werk“ ist eingehalten, wenn die Kaufsache innerhalb der vereinbarten Frist ausgesondert und versandbereit ist und dies dem Käufer mitgeteilt wurde. Bei einem Versandkauf ist die Lieferfrist eingehalten, wenn die Kaufsache innerhalb der vereinbarten Frist an die Spedition übergeben wurde.
  3. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist ITE/KIT berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
  4. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  5. Die Lieferfristen verlängern sich bei Eintritt von Betriebsstörungen (auch bei Unterlieferanten), die von ITE/KIT nicht zu vertreten sind und die auf die Fertigung oder Lieferung des Vertragsgegenstandes von erheblichem Einfluss sind, um die jeweilige Dauer der Betriebsstörung. Ist eine wegen unverschuldeter Betriebsstörungen erforderliche Anpassung des Vertrages trotz aller zumutbaren Anstrengungen nicht möglich, so wird ITE/KIT von der Leistungspflicht befreit. Der Käufer wird im entsprechenden Fall von seiner Kaufpreiszahlungspflicht befreit. Verlängert sich aufgrund der genannten Umstände die Lieferfrist oder wird ITE/KIT von der Leistungspflicht befreit, hat der Käufer gegenüber ITE/KIT keinerlei Haftungs- oder Ersatzansprüche. ITE/KIT ist jedoch verpflichtet, den Käufer über den etwaigen Eintritt von Betriebsstörungen zu unterrichten. Frühestens sechs Wochen nach Zugang dieser Mitteilung können beide Vertragsparteien vom Vertrag zurücktreten.
  6. Verzögern sich Versand, Anlieferung oder Abholung des Liefergegenstandes auf Wunsch des Käufers oder aufgrund von Umständen, die ihren Ursprung im Verantwortungsbereich des Käufers haben, so hat der Käufer an ITE/KIT die durch die Lagerung entstandenen Kosten sowie die Kosten der Verzinsung des für den Liefergegenstand eingesetzten Kapitals zu erstatten. Der Anspruch beträgt bei Lagerung durch ITE/KIT mindestens 0,5 % des noch ausstehenden Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, beginnend einen Monat nach Mitteilung der Versandbereitschaft. Der Nachweis eines jeweils niedrigeren Schadens durch den Käufer bleibt aber möglich. ITE/KIT ist jedoch berechtigt, nach Ausspruch und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und an den Käufer mit angemessen verlängerter Frist ersatzweise zu leisten.

 

§ 5 Haftung ITE/KIT bei Verzug

  1. ITE/KIT haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der jeweiligen Vereinbarung ein Fixgeschäft (bei der Anwendung deutschen Rechts im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder im Sinne von § 376 HGB) zugrunde liegt. ITE/KIT haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von ITE/KIT zu vertretenden Lieferverzuges der Käufer auf berechtigte Art und Weise den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend macht.
  2. ITE/KIT haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern aber der Lieferverzug nicht auf einer vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  3. ITE/KIT haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von ITE/KIT zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. Auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  4. Im Übrigen haftet ITE/KIT im Falle des Lieferverzugs (nur im Sinne von § 286 BGB) und falls deutsches Recht Anwendung findet für jede vollendete Woche des Verzuges im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch mit nicht mehr als einem Betrag von 15 % des Lieferwertes. Der Nachweis eines jeweils niedrigeren Schadens bleibt ITE/KIT jedoch möglich.
  5. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Käufers bleiben diesem vorbehalten.

 

§ 6 Lieferung von Software

  1. Wird der jeweilige Liefergegenstand zusammen mit einer elektronischen Einrichtung verkauft, gewährt ITE/KIT dem Käufer an der dazugehörigen Software ein grundsätzlich nicht übertragbares Nutzungsrecht.
  2. Die Übertragung ist ausnahmsweise zulässig, wenn der Käufer ein berechtigtes Interesse an der Weitergabe an einen Dritten unter Aufgabe der eigenen Nutzung nachweist, z. B. im Falle des Verkaufs der kompletten Einrichtung.
  3. Die zum Betrieb des jeweiligen Liefergegenstandes erforderlichen Schriften und Programme sind regelmäßig Gegenstand von Urheber- und Schutzrechten und verbleiben somit im Eigentum von ITE/KIT.

 

§ 7 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Lieferungen erfolgen – sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde – zu denjenigen Preisen, die von ITE/KIT bekannt gegeben werden.
  2. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, behält sich ITE/KIT das Recht vor, eine angemessene Preisanpassung wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen zu verlangen, die drei Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung von ITE/KIT nichts anderes ergibt, gelten alle Preise „ab Werk“ bzw. ab dem jeweiligen Versandort, ausschließlich der Verpackung. Diese wird gesondert von ITE/KIT in Rechnung gestellt.
  4. Für Ersatzteile und für zum Verbrauch bestimmte Güter (Verbrauchsmaterialien) gelten alle Preise ab der jeweils ausliefernden Niederlassung bzw. ab Auslieferungslagerpunkt.
  5. Alle Preise verstehen sich, soweit nicht anders gekennzeichnet, in Euro und zuzüglich etwaiger Transport-, Versicherungs-, Installations- und Instruktionskosten, sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Die nicht in die Preise eingeschlossene gesetzliche Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  6. Der Abzug von Skonto bedarf gesonderter schriftlicher Vereinbarung.
  7. Bei einer Lieferung „ab Werk“ ist ITE/KIT berechtigt, ab der Versandbereitschaft die Ware zu fakturieren. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung von ITE/KIT nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Lieferungen ins Ausland ist der Kaufpreis sofort nach Rechnungserhalt und ohne Abzug zu zahlen. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das jeweils angegebene Konto zu erfolgen. Die Folgen eines etwaigen Zahlungsverzuges bestimmen sich nach den gesetzlichen Regelungen.
  8. ITE/KIT ist, falls Ratenzahlungen vereinbart wurden, berechtigt, den gesamten Restkaufpreis zur sofortigen Zahlung fällig zu stellen, wenn der Käufer mit Zahlungsraten säumig ist, die mehr als 10 % des gesamten Kaufpreises ausmachen.
  9. Der Käufer kann gegenüber den Zahlungsansprüchen von ITE/KIT nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von ITE/KIT anerkannt wurden. Eine Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist durch den Käufer nur möglich, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. ITE/KIT behält sich an dem jeweiligen Liefergegenstand das Eigentum bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Liefervertrag und der vollständigen Bezahlung des Liefergegenstands vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ITE/KIT berechtigt, den Liefergegenstand zurückzufordern. In der jeweiligen Zurücknahme des Liefergegenstandes durch ITE/KIT liegt dann ein Rücktritt vom Vertrag. ITE/KIT ist deshalb nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  2. ITE/KIT ist zur Abtretung der Zahlungsansprüche gegen den Käufer befugt.
  3. Ist nach dem Recht des Ortes, an dem sich der Liefergegenstand befindet, der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nicht wirksam, so gilt eine dementsprechende Sicherheit als vereinbart. Der Käufer ist verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Aufrechterhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
  4. Der Käufer ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln und in einwandfreiem Zustand zu erhalten, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist; er hat auf eigene Kosten und zugunsten von ITE/KIT hochwertige Liefergegenstände gegen Transport-, Montage-, Maschinenbruch-, Feuer-, Einbruch-, Diebstahl- und Leitungswasserschäden ausreichend zum Nennwert zu versichern und die Nachweise über die Versicherung und Prämienzahlung ITE/KIT auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  5. Der Käufer hat den Liefergegenstand auf seine Kosten von jeglichem Zugriff Dritter freizuhalten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter – auch denjenigen, die das Betriebsgrundstück des Käufers betreffen – hat der Käufer ITE/KIT unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit ITE/KIT gegenüber dem Dritten (etwa durch Drittwiderspruchsklage) die Eigentumsrechte wahren kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, ITE/KIT die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten, haftet der Käufer für den bei ITE/KIT entstandenen Ausfall.
  6. Der Käufer ist nur berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht befugt. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des jeweiligen Faktura-Endbetrages (einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) der Forderung an ITE/KIT ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von ITE/KIT, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. ITE/KIT verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gegenüber dem Käufer gestellt ist oder eine Zahlungseinstellung von Seiten des Käufers vorliegt. Sollte dies aber der Fall sein, so kann ITE/KIT verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung anzeigt.
  7. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Käufer erfolgt stets für ITE/KIT als Hersteller, ohne ITE/KIT zu verpflichten. Wird der Liefergegenstand mit anderen, ITE/KIT nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt ITE/KIT das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gelten im Übrigen die Regelungen für den unter Vorbehalt gelieferten Gegenstand.
  8. Wird der entsprechende Liefergegenstand mit anderen, ITE/KIT nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt ITE/KIT das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so wird vereinbart, dass der Käufer anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Es gelten im Übrigen die Bestimmungen für den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstand.
  9. Hatte ITE/KIT an der veräußerten Vorbehaltsware Miteigentum gemäß den vorstehenden Bestimmungen, tritt der Käufer ITE/KIT seine Forderung gegen den Erwerber in Höhe des Miteigentumsanteils ab. Der Käufer tritt ITE/KIT auch diejenigen Forderungen zur Sicherheit ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. ITE/KIT nimmt diese Abtretungen bereits jetzt an.
  10. Der Käufer verwahrt das Vorbehaltseigentum im Sinne der vorstehenden Regelungen für ITE/KIT unentgeltlich.
  11. ITE/KIT gibt auf Verlangen des Käufers den Liefergegenstand in demjenigen Umfang frei, in dem das Sicherungsinteresse von ITE/KIT entfallen ist. Das Sicherungsinteresse entfällt, soweit der realisierbare Wert des Liefergegenstandes die Deckungsgrenze von 110 % der gesicherten Forderung nicht nur vorübergehend übersteigt. Es wird vermutet, dass die Deckungsgrenze erreicht wird, wenn der gutachterliche Schätzwert des Liefergegenstandes im Zeitpunkt des Freigabebegehrens 150 % der gesicherten Forderungen entspricht. Der Nachweis eines anderen realisierbaren Wertes des Liefergegenstandes durch den Käufer bleibt möglich.

 

§ 9 Mängelansprüche und Mängelhaftung, Verjährungsfrist

  1. Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen im Sinne von §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer den Liefergegenstand weiterveräußert. Versteckte Sachmängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei der Abnahme hätten festgestellt werden können, ausgeschlossen.
  2. ITE/KIT übernimmt nur dann die Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung, falls dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Im Übrigen trägt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich der Käufer.
  3. Für gebrauchte Liefergegenstände sind Mängelansprüche grundsätzlich und vollumfänglich ausgeschlossen, es sei denn, eine Mängelhaftung wurde ausdrücklich und schriftlich vereinbart.
  4. Ein Mangel des Liefergegenstands liegt nicht vor, wenn von ITE/KIT gelieferte Produkte im Betrieb des Käufers in funktioneller Verbindung mit bereits vorhandenen oder von dritter Seite erworbenen Produktkomponenten benutzt werden, sofern die Störung durch nicht von ITE/KIT gelieferte Komponenten oder deren mangelnde Kompatibilität verursacht wurde. Hat ITE/KIT eine Kompatibilität mit Fremdprodukten ausdrücklich und schriftlich zugesichert, bezieht sich dies nur auf die im Zeitpunkt der Zusicherung aktuelle Produktversion, nicht jedoch auf ältere oder künftige Produktversionen. Ein Mangel des Liefergegenstands liegt darüber hinaus nicht vor, wenn und soweit eine Störung darauf beruht, dass der Käufer die Einhaltung von technischen Rahmenbedingungen nicht sichergestellt hat, die in der Dokumentation und/oder in den ergänzenden Unterlagen vorgegeben sind. Sollte ITE/KIT in einem solchen Fall zur Beseitigung einer Störung herangezogen werden, hat der Käufer die entstehenden Kosten nach den jeweils geltenden Kostensätzen von ITE/KIT zu tragen.
  5. Insbesondere für die natürliche Abnutzung des Liefergegenstandes, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung durch den Käufer oder Dritte, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, ungeeigneten Aufstellort, insbesondere Aufstellgrund, fehlende Stabilität oder ungeeignete Sicherung der Stromversorgung, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, Witterungs- und anderer Natureinflüsse, bleibt der Käufer alleine verantwortlich.
  6. Bei Verbrauchsmaterialien sind bei der Entdeckung eines Mangels die Materialien unverzüglich im Zustand der Entdeckung des Mangels zu separieren und zur Überprüfung durch ITE/KIT bereitzuhalten. Ansonsten gelten sie im gelieferten Zustand ohne weitere Haftung von ITE/KIT als genehmigt.
  7. Ist ein Liefergegenstand mangelhaft, so ist ITE/KIT zur Nacherfüllung verpflichtet und wird diese nach eigener Wahl und unter Berücksichtigung der Belange des Käufers durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache erbringen. Im Falle der Mängelbeseitigung ist ITE/KIT verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zu verlangen. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung von ITE/KIT nur unerheblich ist. Bei unberechtigten Beanstandungen behält ITE/KIT sich vor, den durch die Überprüfung verursachten Kostenaufwand dem Käufer zu belasten.
  8. Zur Vornahme aller notwendigen Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Käufer nach Verständigung mit ITE/KIT die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls ist ITE/KIT von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Wünscht der Käufer die für ITE/KIT mit zusätzlichen Kosten verbundene Eilentsendung eines Technikers oder die Durchführung von Arbeiten außerhalb der normalen Arbeitszeit, hat er die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Überstundenzuschläge, längere Anfahrtswege etc.) zu tragen.
  9. Im Rahmen der Nacherfüllung ersetzte Teile werden Eigentum von ITE/KIT. Für Ersatzteile haftet ITE/KIT nach den vorliegenden Liefer- und Verkaufsbedingungen.
  10. ITE/KIT haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Soweit ITE/KIT keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  11. ITE/KIT haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern ITE/KIT schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  12. Soweit dem Käufer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung von ITE/KIT auch im Rahmen einer fehlgeschlagenen Nacherfüllung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, maximal aber auf den Wert des Liefergegenstandes begrenzt.
  13. Die Haftung wegen einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  14. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 1 Jahr, gerechnet ab Gefahrenübergang. Dies gilt bei der Anwendung deutschen Rechts nicht für Ansprüche wegen Mängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB.
  15. Die Verjährungsfristen im Falle eines Lieferregresses bleiben bei der Anwendung deutschen Rechts im Sinne der §§ 478, 479 BGB unberührt.
  16. Für alle Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eines Sachmangels unterliegen, gilt eine Ausschlussfrist von 6 Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers. Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen, die auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln von ITE/KIT beruhen.
  17. Die Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen gelten nicht, sofern ITE/KIT einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Der Anspruch des Käufers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen anstelle des Schadensersatzanspruchs statt der Leistung bleibt in diesem Fall unberührt.

 

§ 10 Gesamthaftung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz (als die in den vorstehenden Bestimmungen geregelte) ist, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden (bei der Anwendung deutschen Rechts im Sinne von § 823 BGB). Diese Begrenzung gilt auch, soweit der Käufer anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung ersatzlose Aufwendungen verlangt.
  2. Soweit die Schadensersatzhaftung ITE/KIT gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von ITE/KIT.

 

§ 11 Rücktritt vom Vertrag

  1. Bei einer Rückabwicklung des Vertrages (z.B. durch Rücktritt einer der Vertragsparteien) ist der Käufer verpflichtet, unbeschadet der übrigen Abwicklung gemäß den folgenden Absätzen, in Vorleistung den Liefergegenstand an ITE/KIT herauszugeben. ITE/KIT ist berechtigt, den Liefergegenstand aus den Räumen des Käufers abholen zu lassen.
  2. Darüber hinaus kann ITE/KIT vom Käufer für die Verschlechterung, den Untergang oder eine aus einem anderen Grund eingetretene oder eintretende Unmöglichkeit der Herausgabe des Liefergegenstands, die im Risiko- oder Verantwortungsbereich des Käufers liegt, eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der angemessenen Entschädigung errechnet sich aus der Differenz von Gesamtpreis gemäß Auftrag und Zeitwert, wie er durch Verkaufserlös oder, wenn ein Verkauf nicht möglich ist, durch Schätzung eines vereidigten Sachverständigen ermittelt wird.

 

§ 12 Abtretung

Die Abtretung der Rechte und/oder die Übertragung der Verpflichtungen des Käufers aus diesem Vertrag sind ohne schriftliche Zustimmung von ITE/KIT nicht zulässig.

 

§ 13 Export und Kontrollbestimmungen

  1. Die Liefergegenstände sowie etwaige Ersatzteile können den Ausfuhrkontrollbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich, der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer Staaten unterliegen. Im Falle eines späteren Exports des Liefergegenstandes in das Ausland ist der Käufer für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich.
  2. Erbringt der Käufer im Falle des Exports eines Liefergegenstandes nicht den erforderlichen Nachweis der Umsatzsteuerfreiheit, so hat er den im Inland geltenden Umsatzsteuersatz zu zahlen.

 

§ 14 Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht

  1. Sofern der Käufer ein Kaufmann im Sinn der gesetzlichen Bestimmungen ist, sowie bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, ist der jeweilige Geschäftssitz von ITE/KIT (je nachdem mit welcher Gesellschaft ein Rechtsverhältnis besteht) als Gerichtsstand vereinbart. ITE/KIT ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
  2. Soweit die vorstehenden Bedingungen keine abschließende Regelung enthalten, gilt deutsches Recht (bei einer Geschäftsbeziehung oder einem sonstigen Rechtsverhältnis zur ITE oder zur KIT Deutschland) bzw. österreichisches Recht (bei einer Geschäftsbeziehung oder einem sonstigen Rechtsverhältnis zur KIT Österreich). Die Geltung des UN-Kaufrechts ist in jeden Fall ausgeschlossen.
  3. Sofern sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung von ITE/KIT nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von ITE/KIT (je nachdem mit welcher Gesellschaft ein Rechtsverhältnis besteht) auch der jeweilige Erfüllungsort.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.
  5. Für den Fall von Streitigkeiten bei der Auslegung der vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen im Ganzen oder von einzelnen Teilen ist allein die deutsche Fassung maßgeblich. Die Überschriften dienen lediglich zur Gliederung der Bedingungen und bleiben bei deren Auslegung im Ganzen oder von einzelnen Teilen unbeachtet.

 

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